Impressumspflicht und unternehmensbezogene Angaben auf facebook, twitter & Co?
Ausgabe:1. 2011 autor:Dr. Thomas Schweiger, LLM(Duke)
Die Pflicht, bestimmte Angaben bei Onlinediensten zu machen, ist in Österreich im E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Nach § 5 ECG hat jeder, der einen Dienst der Informationsgesellschaft betreibt, bestimmte Angaben zu machen. Unternehmerische Websites und unternehmerische Newsletter, die elektronisch (per Email) versandt werden, sind unzweifelhaft Dienste der Informationsgesellschaft iSd ECG.
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Rapidshare
Ausgabe:4. 2010 autor:lexitec Redaktion
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ist (entgegen anderslautender OLG-Entscheidungen) das Geschäftsmodell von Rapidshare keineswegs “schutzunwürdig”. Eine Überprüfung der durch Rapidshare bereit gestellten Links auf Urheberrechtsverstöße ist unzumutbar, da einerseits viele Links irreführende Bezeichnungen aufweisen und andererseits irreversibel verschlüsselt sind.
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Sicher im Internet
Ausgabe:3. 2010 autor:Prof. Dr. Norbert Pohlmann
Unsere Gesellschaft verändert sich mehr und mehr zur vernetzten Informations- und Wissensgesellschaft. Doch im Internet lauern viele Gefahren auf unbedachte Nutzer. Deshalb brauchen wir eine erhöhte Internet-Kompetenz. Die Nutzer müssen die Risiken kennen. Aber auch Staaten und Anbieter von Internet-Diensten müssen endlich zu ihrer Verantwortung stehen.
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ProSecure UTM10 Unified Threat Management Appliance
Ausgabe:3. 2010 autor:Helmut Eder
Unified Threat Management (UTM) appliances aimed at small and medium businesses should deliver protection right out of the box against malware threats propagating on the Internet. Tests show that the ProSecure UTM10 appliance achieved a 100% detection rate for The WildList Organization International.’s latest list of viruses .‘propagating in the wild.’,and up to 90% detection of other important Win32 malware tested over HTTP, SMTP and POP3 protocols. These results outperform those of the competing, sometimes pricier, UTM appliances tested from Fortinet, SonicWALL and Watch-Guard.
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Gerichtszuständigkeit für den eBay-Verkauf illegaler Tonträger
Ausgabe:1. 2010 autor:Mag. Claudia Mülleder
Die inländische Gerichtsbarkeit wird durch einen via www.eBay.at angebotenen, durch Zustellung nach Österreich rechtswidrig in Verkehr gebrachten Gegenstand, begründet. Die Abrufbarkeit der online Plattform in Österreich, die in deutscher Sprache verfasst ist, bewirkt die Gerichtszuständigkeit jener Gerichte, in deren Sprengel die Website abgerufen wird.
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New York Times Online: Zuständigkeit dt. Gerichte für Persönlichkeitsrechtsklagen
Ausgabe:1. 2010 autor:Mag. Claudia Mülleder
Der dt. Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Internetveröffentlichungen aus dem Ausland, bei denen Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, bejaht, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.
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Veröffentlichung von OGH-Entscheidungen in Datenbanken
Ausgabe:5. 2009 autor:Dr. Peter Burgstaller, LLM
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind, sofern sie sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, grundsätzlich in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn vom Verfahren die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, und zwar aus legitimen Geheimhaltungsinteressen einer Partei. Auf das Exekutions- und Sicherungsverfahren trifft diese Ausnahme nicht zu.
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Online-Digitalfotoausarbeitungsvertrag - Herkunftslandprinzip
Ausgabe:5. 2009 autor:Dr. Peter Burgstaller, LLM
Der Oberste Gerichtshof hielt in dieser Entscheidung zum E-Commerce Gesetz (ECG) fest, dass die Bewerbung der und das Vertragsanbot auf Ausarbeitung digitaler Daten zu Fotos im Internet einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von § 3 Z 1 ECG darstellt. Für diesen Dienst gilt das Herkunftslandprinzip nach § 20 ECG, dh es ist auf diesen Dienst das Recht jenes Mitgliedstaates anwendbar, in dem der Anbieter seinen Sitz hat. Dies gilt allerdings nicht für die beworbene Dienstleistung (Ausarbeitung der Fotos) selbst, weil diese nicht in Form der elektronischen Datenverarbeitung erbracht wird und damit nicht dem ECG unterliegt.
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justizwache.at - Endlich Neues zum virtuellen Namensschutz
Ausgabe:3. 2009 autor:Dr. Clemens Thiele, LLM Tax (GGU)
Zur Namensführung im Internet hat der Oberste Gerichtshof vor kurzem ein bahnbrechendes Urteil gefällt, welches die Rechtsposition der Gebietskörperschaften im Domainbereich erheblich stärkt. Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen „Nichtberechtigten“ greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme. Selbst bei einem Interessengleichklang, d.h. wenn die Website zur Gänze (auch) im Interesse des Namensträgers gestaltet ist, kann dem Domaininhaber zugemutet werden, die Zustimmung des Namensträgers zur Nutzung der Namensdomain einzuholen. Erfolgt keine derartige Zustimmung, besteht ein Anspruch auf Beseitigung. Die bisher, aus der Sicht der Gemeinden wenig glückliche Judikaturlinie des Höchstgerichts dürfte damit der Vergangenheit angehören.
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Aufklärung über das Widerrufsrecht im Fernabsatz
Ausgabe:1. 2009 autor:Dr. Harald Lettner. LLM
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sind solche, bei denen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, wenn also die Abschlüsse ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien erfolgen (zB Vertragsabschlüsse via Bestellschein, Telefon, Telefax, Email, Webshop). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung 4 Ob 57/08y (PonyClub) im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen festgehalten, dass die Informationen gemäß dem Konsumentenschutzgesetz (§ 5c ff KSchG), insb Info über das Rücktrittsrecht sowie über Name und Adresse des Unternehmers usw, in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art gegeben werden müssen. Ist dafür bspw der Postweg vorgesehen, dann reicht es demnach nicht, dass sich der Verbraucher diese Infos aus dem Web holen muss, vielmehr müssen die Infos bereits auf der entsprechenden Papierwerbung enthalten sein.
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